Satzung
GreG Freyung-Grafenau e.V.
§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen GreG Freyung-Grafenau e. V. Dies ist die Abkürzung für Grenzüberschreitendes Gründerzentrum Freyung-Grafenau. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Sitz des Vereins ist Freyung.
§2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§3 Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist:
- Die Förderung von Unternehmensgründungen im Landkreis Freyung-Grafenau
- Die Etablierung von Einrichtungen zur Förderung der Innovationskraft bestehender und neuer Unternehmen
- Die Ansiedelung neuer Technologie-Unternehmen im Landkreis Freyung-Grafenau
- Die Organisation von Unternehmens- und Forschungsnetzwerken
- Die Initiierung von Innovationsprojekten
- Die Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
- Die Förderung von Wissenschaft und Forschung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Unterhaltung und Betrieb von Gründerzentren im Landkreis Freyung-Grafenau, Aufbau und Führung von Netzwerken und die Durchführung von Veranstaltungen.
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können volljährige natürliche Personen oder juristische Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet. Die Berufung ist schriftlich binnen eines Monats nach der Ablehnung an den Vorstand zu richten.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliedervers
Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.ammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten.
§6 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Das Stimmrecht des Mitglieds ruht, solange das Mitglied mit dem Beitrag in Rückstand ist. Mitglieder, die im Laufe eines Geschäftsjahres neu aufgenommen werden, zahlen den vollen Jahresbeitrag. Der Beitrag wird sofort mit der Mitgliedsaufnahme fällig. Zur Erfüllung des Vereinszwecks sollen Drittmittel eingeworben werden.
§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Beirat
- der Vorstand
§8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
- Wahl und Abwahl des Vorstands und der Kassenprüfer/innen
- Entlastung des Vorstands
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Geschäftsführung
- Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
- Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
- weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Auf die Vorschriften des § 13 wird verwiesen.
Im ersten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn es im Interesse des Vereins erforderlich ist.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Adresse gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
In den Themenbereichen „Anpassung der Mitgliedsbeiträge“ und „Ausgleich anfallender Defizite aus dem Betrieb des grenzüberschreitenden Gründerzentrums“ können Beschlüsse nicht gegen das Votum des Landkreises Freyung-Grafenau getroffen werden. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Mitgliederversammlung beschließt über eine Geschäftsordnung des Vorstandes.
§9 Beirat
Es wird ein Beirat eingerichtet. Sponsoren des Vereins, die diesen mit Beiträgen und/oder sonstigen Zuwendungen in Höhe von mindestens 500,00 Euro netto p. a. unterstützen, können beantragen, als Mitglieder des Beirats aufgenommen zu werden.
Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Beirats teil. Der Beirat steht dem Vorstand und den Angestellten des Vereins beratend und unterstützend zur Seite. Der Beirat kann vom Vorstand zu jeder Zeit Auskunft zur Lage der Gesellschaft verlangen und Einsicht in die Bücher nehmen. Dies kann jedoch nur vom Beirat in seiner Gesamtheit erfolgen, nicht von einzelnen Beiratsmitgliedern.
Auf Verlangen ist dem Beirat halbjährlich über die wesentlichen Angelegenheiten des Vereins zu berichten. Der Beirat tagt grundsätzlich in nicht-öffentlicher Sitzung.
§10 Vorstand
Der Vorstand besteht aus den 1. und 2. Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in und dem/der Schriftführer/in. Vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind jedoch nur der 1. und 2. Vorsitzende. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, wobei hinsichtlich der Wahl des Vorstandsvorsitzenden auf die Sonderregelung in § 13 verwiesen wird. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden - bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden – einberufen werden. Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Leitung obliegt dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem 2. Vorsitzenden.
Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§11 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer/innen. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig. Ein/e Kassenprüfer/in muss ein Vertreter des Landkreises Freyung-Grafenau sein.
§12 Geschäftsführung
Der Vorstand kann einen oder mehrere Geschäftsführer als besondere Vertreter im Sinne von § 30 BGB bestellen. Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf vertragsmäßige Vergütung.
Der oder die Geschäftsführer erledigen die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Vereins. Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung erlassen, durch welche der Geschäftsführung weitere Aufgaben übertragen werden. Die Geschäftsordnung kann auch die Verteilung der Geschäftsbereiche innerhalb eines mehrköpfigen Geschäftsführungsgremiums regeln. Der oder die Geschäftsführer nehmen auf Verlangen an den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen teil.
Der oder die Geschäftsführer vertreten den Verein innerhalb des Aufgabenbereichs der Geschäftsführung. Jeder Geschäftsführer ist einzelvertretungsberechtigt. Die Vertretungsvollmacht ist insoweit beschränkt, als jeder Geschäftsführer den Verein nur bis zu einem Betrag von höchstens 5000,00 Euro brutto verpflichten kann. Die Entscheidung, den Verein mit höheren Beträgen zu verpflichten, erfordert einen Vorstandsbeschluss.
Im Übrigen wird der Verein vom Vorstand vertreten.
Ist keine gesonderte Geschäftsführung bestellt, wird diese Funktion vom 1. Vorsitzenden wahrgenommen (geschäftsführender Vorstand).
§13 Beschlussrechte
Abweichend von § 10 wird der 1. Vorsitzende nicht von der Mitgliederversammlung, sondern ausschließlich von den Gründungsmitgliedern gewählt. Die Wahl erfolgt im Rahmen der Mitgliederversammlung, in der auch die übrigen Vorstandsmitglieder gewählt werden. Die Gründungsmitglieder entscheiden über die Person des 1. Vorsitzenden durch einfachen Mehrheitsbeschluss der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Landkreises Freyung-Grafenau. Dieses Sonderrecht der Gründungsmitglieder besteht nur solange, wie die Mitgliedschaft der Gründungsmitglieder fortbesteht.
§14 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den Landkreis Freyung-Grafenau, der es zur Stärkung der regionalen Wirtschaftsstruktur, insbesondere zur Förderung von Existenzgründungen zu verwenden hat.
§15 Datenschutz
Der Vorstand erstellt und aktualisiert eine Datenschutzinformation, in der alle Pflichtinformationen enthalten sein müssen, die der aktuellen Gesetzgebung im Datenschutz entsprechen.
Diese wird jedem Neumitglied bei der Unterzeichnung des Mitgliedsantrages ausgehändigt. Außerdem ist eine aktuelle Version der Datenschutzinformation jederzeit beim Vorstand erhältlich.
§16 Inkrafttreten
Diese Satzung ist von der Gründungsversammlung am 03.12.2019 beschlossen worden. Sie tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.