Allgemeine Geschäftsbedinungen

Präambel

Das Digitale Gründerzentrum GreG FRG ist ein Projekt des Trägervereins GreG Freyung-Grafenau e.V. (im Folgenden: Verein). Unter diesem Dach haben sich engagierte Unternehmen und Institutionen aus dem Landkreis zusammengefunden, um Gründungen in der Region zu fördern und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur tschechischen Republik zu vertiefen. Hierzu mietet das Landratsamt Freyung-Grafenau (im Folgenden: LRA FRG) die Räumlichkeiten des GreG FRG, Grafenauer Straße 22, 94078 Freyung an und stellt diese zur Verfügung. Der Verein vergibt dabei im Namen und im Auftrag des LRA FRG die angemieteten Räumlichkeiten des GreG FRG an Nutzer. Der Verein vertritt nach Außen für den Abschluss von Verträgen und deren Durchführung das LRA FRG.

Der Verein veranstaltet darüber hinaus auch im eigenen und im fremden Namen Events.

Grundlage für die Vergabe von Leistungen an Nutzer sind die Richtlinien zur Förderung von Gründerzentren, Netzwerkaktivitäten und Unternehmensneugründungen im Bereich Digitalisierung gemäß der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie in ihrer jeweils gültigen Fassung.

Nutzungsbedingungen

​​​​​I. Allgemeiner Teil

§ 1 Geltungsbereich

1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Leistungen des LRA FRG, die dieses gegenüber ihren Vertragspartnern, sowie für sämtliche Leistungen des Vereins, die dieser gegenüber Vertragspartnern im eigenen oder fremden Namen erbringen.
Geschäftsbedingungen der Nutzer oder Dritter (im Folgenden: Vertragspartner) finden keine Anwendung, auch wenn das LRA FRG oder der Verein ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn der Verein im eigenen Namen oder im Namen des LRA FRG auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Vertragspartners enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

2. Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB gilt auch ein Existenzgründer.

§ 2 Leistungsbeschreibung

1. Gegenstand der Angebote und Dienstleistungen des Vereins sind die nachfolgend aufgelisteten Leistungen im Rahmen des abgeschlossenen Leistungsangebots.

2. Folgende Leistungen werden derzeit angeboten:

a) Einzelbüro

(1) Gegenstand ist die Überlassung eines Einzelbüros im GreG FRG, Grafenauer Straße 22, 94078 Freyung, bestehend aus vier Arbeitsplätzen zur Nutzung, einschließlich der Nutzung der Anschrift vom GreG FRG als offizielle Geschäftsadresse, eines eigenen Briefkastens im Eingangsbereich, 24/7 Zugang zum Gründerzentrum mit eigenem Chip (1 Chip pro Arbeitsplatz), Internetnutzung (WLAN), Option auf erweiterte Netzwerkverbindungen, beschränkte Benutzung der Druckstation, Mitnutzung der Gemeinschaftsflächen (Aufenthaltsbereich, Küche, Sanitäreinrichtung, Dachterrasse), einen mobilen Büroschrank, wöchentliche Reinigung, sowie die Nutzung des HUBs für acht Stunden pro Monat.

(2) Die Vertragslaufzeit beträgt ein Jahr. Das Vertragsverhältnis erlischt mit Ablauf eines Jahres, ohne dass es einer Kündigung bedarf, es sei denn, die Vertragsparteien haben sich auf eine Verlängerung des Vertrages geeinigt. Ob das LRA FRG den Vertrag mit dem Vertragspartner verlängert, steht in dessen billigem Ermessen.

(3) Für das Einzelbüro gelten ergänzend die besonderen Bestimmungen für die Überlassung von Einzelbüros (Ziffer II.), die besonderen Bestimmungen für die Nutzung des Konferenzbereichs HUB (Ziff. IV.), die besonderen Bestimmungen für die Bereitstellung von Briefkästen (Ziff. VI.) und die besonderen Bestimmungen für die Nutzung unterstützender Infrastruktur (Ziff. IX.).

b) CoWorking – FIX

(1) Gegenstand ist die Berechtigung des Vertragspartners zur Nutzung mindestens eines festen Arbeitsplatzes im CoWorking-Bereich des GreG FRG, einschließlich der Nutzung der Anschrift vom GreG FRG als offizielle Geschäftsadresse, eines eigenen Briefkastens im Eingangsbereich, 24/7 Zugang zum Gründerzentrum mit eigenem Chip (1 Chip pro Arbeitsplatz), Internetnutzung (WLAN), beschränkte Benutzung der Druckstation, Mitnutzung der Gemeinschaftsflächen (Aufenthaltsbereich, Küche, Sanitäreinrichtung, Dachterrasse), einen eigenen Spint, wöchentliche Reinigung, sowie die Nutzung des HUBs für acht Stunden pro Monat.

(2) Die Vertragslaufzeit beträgt ein Jahr. Das Vertragsverhältnis erlischt mit Ablauf eines Jahres, ohne dass es einer Kündigung bedarf, es sei denn, die Vertragsparteien haben sich auf eine Verlängerung des Vertrages geeinigt. Ob das LRA FRG den Vertrag mit dem Vertragspartner verlängert, steht in dessen billigem Ermessen.

(3) Für das Angebot CoWorking-Arbeitsplatz – FIX gelten ergänzend die besonderen Bestimmungen für die Bereitstellung von CoWorking-Arbeitsplätzen (Ziffer III.), die besonderen Bestimmungen für die Nutzung des Konferenzbereichs HUB (Ziff. IV.), die besonderen Bestimmungen für die Bereitstellung von Briefkästen (Ziff. VI.), die besonderen Bestimmungen für die Nutzung von Spinds (Ziff. VII.) und die besonderen Bestimmungen für die Nutzung unterstützender Infrastruktur (Ziff. IX.).

c) CoWorking – FLEX

(1) Gegenstand ist die Berechtigung des Vertragspartners zur Nutzung eines variablen Arbeitsplatzes im CoWorking-Bereich des GreG FRG, einschließlich 24/7 Zugang zum Gründerzentrum mit eigenem Chip (1 Chip pro Arbeitsplatz), Internet (WLAN), beschränkte Benutzung der Druckstation, Mitnutzung der Gemeinschaftsflächen (Aufenthaltsbereich, Küche, Sanitärräume, Dachterrasse).

(2) Die Vertragslaufzeit beträgt ein Jahr. Das Vertragsverhältnis erlischt mit Ablauf eines Jahres, ohne dass es einer Kündigung bedarf, es sei denn, die Vertragsparteien haben sich auf eine Verlängerung des Vertrages geeinigt. Ob das LRA FRG den Vertrag mit dem Vertragspartner verlängert, steht in dessen billigem Ermessen.

(3) Für das Angebot CoWorking – FLEX gelten ergänzend die besonderen Bestimmungen für die Bereitstellung von CoWorking-Arbeitsplätzen (Ziffer III.) und die besonderen Bestimmungen für die Nutzung unterstützender Infrastruktur (Ziff. IX.).

d) CoWorking 10er Ticket

(1) Gegenstand ist die Berechtigung des Vertragspartners zur Nutzung eines variablen Arbeitsplatzes im CoWorking-Bereich des GreG FRG, einschließlich Zugang zum Gründerzentrum mit eigenem Chip (1 Chip pro Arbeitsplatz) an Werktagen (Montag bis Samstag) zwischen 08:00 und 18:00 Uhr, Internet (WLAN), sowie Mitnutzung der Gemeinschaftsflächen (Aufenthaltsbereich, Küche, Sanitärräume, Dachterrasse).

(2) Das CoWorking 10er Ticket behält seine Gültigkeit für drei Monate, beginnend ab dem Tag des Kaufs.

(3) Für das CoWorking 10er Ticket gelten die ergänzenden besonderen Bestimmungen für die Bereitstellung von CoWorking-Arbeitsplätzen (Ziffer III.) und die besonderen Bestimmungen für die Nutzung unterstützender Infrastruktur (Ziff. IX.).

e) Konferenzraum HUB

(1) Gegenstand ist die Berechtigung des Vertragspartners zur Nutzung des abtrennbaren Konferenzraums HUB (im Folgenden: HUB), einschließlich der zur Verfügung gestellten Einrichtung, Internet (WLAN), sowie Mitnutzung der Gemeinschaftsflächen (Aufenthaltsraum, Küche, Sanitärräume, Dachterrasse).

(2) Der HUB kann entsprechend der auf www.greg.bayern/greg-freyung-grafenau/workspace/preise gelisteten Zeiten gebucht werden.

(3) Für den Konferenzraum HUB gelten die ergänzenden besonderen Bestimmungen für die Bereitstellung des HUB (Ziffer IV.) und die besonderen Bestimmungen für die Nutzung unterstützender Infrastruktur (Ziff. IX.).

f) Veranstaltungsfläche ARENA

(1) Gegenstand ist die Berechtigung des Vertragspartners zur Nutzung der Veranstaltungsfläche ARENA (im Folgenden: ARENA) ab 18:00 Uhr und an Wochenenden und Feiertagen für eigene Veranstaltungen, einschließlich der Nutzung der zur Verfügung gestellten Einrichtung, Internet (WLAN), sowie Mitnutzung der Gemeinschaftsflächen (Aufenthaltsbereich, Küche, Sanitärräume, Dachterrasse).

(2) Die ARENA kann entsprechend der auf www.greg.bayern/greg-freyung-grafenau/workspace/preise gelisteten Zeiten gebucht werden.

(3) Für die ARENA gelten die ergänzenden besonderen Bestimmungen für die Bereitstellung der ARENA (Ziffer V.) und die besonderen Bestimmungen für die Nutzung unterstützender Infrastruktur 

(g) Briefkasten

(1) Gegenstand ist die Berechtigung des Vertragspartners zur Nutzung eines Briefkastens beim GreG FRG, einschließlich der Nutzung der Anschrift vom GreG FRG als offizielle Geschäftsadresse.

(2) Die Vertragslaufzeit beträgt ein Jahr. Das Vertragsverhältnis erlischt mit Ablauf eines Jahres, ohne dass es einer Kündigung bedarf, es sei denn, die Vertragsparteien haben sich auf eine Verlängerung des Vertrages geeinigt. Ob das LRA FRG den Vertrag mit dem Vertragspartner verlängert, steht in dessen billigem Ermessen.

(3) Für die Leistung Briefkasten gelten die ergänzenden besonderen Bestimmungen für die Bereitstellung von Briefkästen (Ziff. VI.).

h) Spind

(1) Gegenstand ist die Berechtigung des Vertragspartners zur Nutzung eines Spinds im Aufenthaltsbereich des GreG FRG.

(2) Die Vertragslaufzeit beträgt ein Jahr. Das Vertragsverhältnis erlischt mit Ablauf eines Jahres, ohne dass es einer Kündigung bedarf, es sei denn, die Vertragsparteien haben sich auf eine Verlängerung des Vertrages geeinigt. Ob das LRA FRG den Vertrag mit dem Vertragspartner verlängert, steht in dessen billigem Ermessen.

(3) Für die Leistung Spind gelten die ergänzenden besonderen Bestimmungen für die Bereitstellung von Spinds (Ziff. VII.).

i) Erweiterte Netzwerkzugänge

(1) Gegenstand ist die Berechtigung des Vertragspartners zur Nutzung eines erweiterten Netzwerks in Form einer LAN- oder V-LAN-Verbindung.

(2) Die Vertragslaufzeit beträgt ein Jahr. Das Vertragsverhältnis erlischt mit Ablauf eines Jahres, ohne dass es einer Kündigung bedarf, es sei denn, die Vertragsparteien haben sich auf eine Verlängerung des Vertrages geeinigt. Ob das LRA FRG den Vertrag mit dem Vertragspartner verlängert, steht in dessen billigem Ermessen.

(3) Für die Leistung erweiterte Netzwerkzugänge gelten die ergänzenden besonderen Bestimmungen für die Nutzung erweiterter Netzwerkzugänge (Ziff. VIII.).

j) Unterstützende Infrastruktur

(1) Folgende unterstützende Infrastruktur ist im Rahmen eines unter Ziff. 2 lit. a, b, c, d, e, und f abgeschlossenen Leistungsangebots inkludiert:

  • Getränkeautomat: Freier Zugang, Getränke lt. Preisliste
  • Kaffeemaschine und Küchenausstattung: Freier Zugang, Nutzung in angemessenem Umfang

(2) Folgende unterstützende Infrastruktur ist im Rahmen eines unter Ziff. 2 lit. a, b und c abgeschlossenen Leistungsangebots inkludiert:

  • Drucker: 100 Ausdrucke (DIN A4) pro Monat; schwarz-weiß

(3) Folgende unterstützende Infrastruktur ist im Rahmen eines unter Ziff. 2 lit. a, b, e, und f abgeschlossenen Leistungsangebots inkludiert:

  • Konferenztechnik zur Nutzung im HUB

(4) Folgende unterstützende Infrastruktur ist zur Buchung auf Stundenbasis wird derzeit angeboten:

  • Konferenztechnik zur Nutzung außerhalb des HUBs
  • Podcast Kit, 2 Stück
  • Handmikros inkl. Audioanlage, 2 Stück
  • Headset Mikros inkl. Audioanlage, 2 Stück

(5) Für die Leistung unterstützende Infrastruktur gelten die ergänzenden besonderen Bestimmungen für die Nutzung unterstützender Infrastruktur (Ziff. IX.).

3. Je nach gewähltem Vertrag ist die Nutzungsmöglichkeit auf eine bestimmte Art der Nutzung und/oder bestimmte Zeit beschränkt.

4. Der Verein übernimmt keine Haftung für Gegenstände und Unterlagen des Vertragspartners.

§ 3 Vertragsschluss

1. Durch den Vertragsschluss akzeptiert der Vertragspartner die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vereins.

2. Voraussetzung für die Nutzung der Leistungen des Einzelbüros, des CoWorking – FIX und CoWorking FLEX ist der Abschluss einer Mitgliedschaft beim Verein oder die Mitgliedschaft in der Community des Gründerzentrum Digitalisierung Niederbayern (GZDN).

3. Der Verein ist nicht verpflichtet, einen übermittelten Antrag auf Abschluss einer Mitgliedschaft anzunehmen. Eine reine Eingangsbestätigung des Antrags stellt keine Annahme dar.
Es besteht kein Anspruch des Vertragspartners auf den Abschluss eines Vertrages. Es steht dem Verein und dem LRA FRG frei, jedes Angebot eines Vertragspartners zum Abschluss eines Vertrages ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Der Verein berücksichtigt bei der Auswahl des Vertragspartners die Richtlinien zur Förderung von Gründerzentren, Netzwerkaktivitäten und Unternehmensneugründungen im Bereich Digitalisierung gemäß der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie in ihrer jeweils gültigen Fassung.

4. Mit Vertragsabschluss sichert der Vertragspartner zu, dass alle ihn und sein Unternehmen und den Unternehmensgegenstand betreffenden angegebenen Daten vollständig und wahrheitsgemäß sind. Der Vertragspartner verpflichtet sich, jede Änderung seiner angegebenen Daten unverzüglich dem Verein anzuzeigen.
Eventuell entstehende Kosten und/oder Schäden für ein Versäumnis trägt der Vertragspartner.

5. Die Ziffern 1 bis 4 gelten für Verlängerungen der Mitgliedschaft und die Buchung zusätzlicher Leistungen entsprechend.

6. Vor der erstmaligen Nutzung des Arbeitsplatzes müssen sich Vertragspartner bei den Mitarbeitern des Vereins während der Öffnungszeiten zu einem vorher vereinbarten Termin anmelden. Der Verein behält sich das Recht vor, eine Abschrift der Daten eines gültigen Lichtbild-Ausweises des Vertragspartners zur Dokumentation anzufertigen; im Fall ausländischer Dokumente kann auch eine Kopie gefertigt werden.

7. Beim ersten Besuch des GreG FRG werden dem Vertragspartner der Zugangschip für das Gebäude sowie gegebenenfalls ein Schlüssel für einen gebuchten Spind und/oder Briefkasten übergeben. Der Verlust des im Rahmen einer Mitgliedschaft ausgehändigten Zugangschips oder Schlüssels ist unverzüglich zu melden. Bei Verlust einer dieser Medien werden dem Vertragspartner 50,00 € netto pro Medium in Rechnung gestellt. Sollte der Vertragspartner mit der vorgenannten Zahlung sich schuldhaft in Zahlungsverzug befinden, sind das LRA FRG und der Verein berechtigt den Zugang zu den Räumlichkeiten des GreG FRG zu verweigern, solange der Zahlungsverzug besteht.

§ 4 Vertragsdurchführung

1. Der Abschluss eines Vertrages im jeweiligen Leistungsangebot berechtigt den Vertragspartner zur Nutzung eines entsprechenden Arbeitsplatzes sowie der Gemeinschaftsräume und der unterstützenden Infrastruktur. Der Vertragspartner hat bei Belegung seines Arbeitsplatzes diesen auf seinen einwandfreien Zustand und dessen Funktionsfähigkeit zu prüfen. Etwaige Schäden oder Beeinträchtigungen sind vor Beginn seiner Arbeit am Arbeitsplatz einem Mitarbeiter des Vereins zu melden. Bei Nichtanzeige entfallen etwaige Minderungs- bzw. Schadensersatzansprüche.
Die Arbeitsplätze dürfen durch den Vertragspartner nur für den bezeichneten Betrieb und den angegebenen Zweck benutzt werden. Eine Änderung bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des LRA FRG. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt das LRA FRG zur fristlosen Kündigung.
Der Vertragspartner verpflichtet sich insbesondere die Dienste nicht in einer Art und Weise zu nutzen, die zur Beschädigung, Zerstörung, Überlastung oder sonstigen Unbenutzbarkeit der bereitgestellten Infrastruktur führen oder Störungen selbiger für andere Vertragspartner und Nutzer verursachen.

2. Ein Arbeitsplatz enthält in der Regel folgende Ausstattung: Tisch, Stuhl, Stromanschluss und/oder Strom sowie Internetzugang (WLAN). Der Vertragspartner hat nur bei ausgewählten Angeboten Anspruch auf einen festen Arbeitsplatz. Dies ist im Leistungsspektrum konkret festgelegt.

3. Der Vertragspartner ist verpflichtet, dem Verein oder dem LRA FRG seinen Arbeitsplatz in Ausnahmefällen zur Verfügung zu stellen, soweit ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird.

4. Die Untervermietung an Dritte oder eine Überlassung des Arbeitsplatzes oder der damit verbundenen Leistungen an Dritte ist ausgeschlossen. Gäste dürfen lediglich in den Gemeinschaftsflächen empfangen werden, soweit nichts anderes mit dem Verein vereinbart wird.
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5. Das LRA FRG darf Ausbesserungen, Instandsetzungen und bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung und zum Ausbau des Gebäudes oder des Arbeitsplatzes oder zur Abwendung von Gefahren oder zur Beseitigung von Schäden zweckmäßig sind, nach angemessener Fristsetzung, ohne Zustimmung des Vertragspartners, vornehmen. Bei Gefahr in Verzug bedarf es keiner Fristsetzung. Der Vertragspartner ist verpflichtet, seinen Arbeitsplatz für diesen Fall stets zugänglich zu halten und gegebenenfalls unverzüglich zu räumen. Sämtliche aus Versäumnissen resultierende Kosten gehen zu seinen Lasten (Ersatzkosten, Verzögerungsschaden). Aufgrund von zweckmäßigen Arbeiten darf der Vertragspartner das Nutzungsentgelt nicht mindern.

6. Das LRA FRG, der Verein oder von ihnen beauftragte Personen sind berechtigt, das Vertragsobjekt während der Geschäftszeit des Vertragspartners jederzeit zu betreten. Außerhalb der Geschäftszeiten dürfen die vom LRA FRG oder vom Verein beauftragten Reinigungskräfte das Vertragsobjekt betreten.
Das LRA FRG und der Verein verpflichten alle Personen aus ihrer Sphäre, die berechtigt sind, das Vertragsobjekt zu betreten, auf die Wahrung datenschutzrechtlicher Vorgaben sowie auf Verschwiegenheit (soweit diese nicht von Gesetzes wegen besteht) und insbesondere die Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Vertragspartners.

7. Das LRA FRG oder der Verein sind berechtigt, in Notfällen Türen im und am Vertragsobjekt auf ihnen geeignet erscheinende Weise zu öffnen, um sich Zugang zum Vertragsobjekt zu verschaffen.

8. Mit den technischen Gegenständen und den sonstigen Einrichtungsgegenständen ist sorgfältig umzugehen. Jede missbräuchliche Nutzung ist untersagt. Jede Beschädigung wird dem Vertragspartner berechnet.

9. Dem Vertragspartner ist bekannt, dass es auf dem Gelände zu regelmäßigen Umbau- & Abrissmaßnahmen durch den Grundstückseigentümer kommen kann. Dies kann zu nicht unerheblichen Lärmbelästigungen führen. Diese stellen keinen Minderungs dar.

§ 5 Verwendung des Vertragsobjekts, Behördliche Genehmigungen

1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, alle mit seinem Betrieb in Verbindung stehenden Genehmigungen und/oder Konzessionen selbst und auf eigene Kosten einzuholen. Die Einholung einer eventuell erforderlichen Genehmigung zur Nutzungsänderung nach den Bestimmungen der BayBO obliegt dem LRA FRG oder dem Verein. Der Vertragspartner ist in einem solchem Fall verpflichtet, das LRA FRG oder den Verein in dem ihm zumutbaren Maße zu unterstützen, insbesondere unverzüglich sämtliche erforderliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen und notwendige Erklärungen abzugeben.

2. Die Räumlichkeiten des GreG FRG dürfen nur für die gesetzlich, behördlich oder vertraglich zulässigen Zwecke genutzt werden. Der Vertragspartner hat gesetzliche, behördliche und technische Vorschriften, die seinen Betrieb betreffen, auf eigene Kosten zu erfüllen und den Verein von ihm gegenüber ergehenden Auflagen, soweit diese sich aus der Nutzung des Vertragspartners ergeben, soweit möglich freizustellen.

§ 6 Überlassung von Zugangschips/Schlüsseln

1. Der Vertragspartner darf ohne Einwilligung des LRA FRG oder des Vereins von dem ihm überlassenen Zugangschips/Schlüssel keine weitere Zugangschips/Schlüssel anfertigen oder anfertigen lassen.

2. Der Verlust eines oder mehrerer Zugangschips/Schlüssel ist dem Verein unverzüglich mitzuteilen. Das LRA FRG oder der Verein sind im Falle eines Zugangschip-/Schlüsselverlusts berechtigt, aus Sicherheitsgründen auf Kosten des Vertragspartners vom Verlust betroffene Schlösser oder falls notwendig, die gesamte Schließanlage austauschen.

3. Die Regelung des § 3 Ziff. 8 bleibt hiervon unberührt.

§ 7 Zugangsbedingungen, Öffnungszeiten und Verhaltensregeln

1. Zugang zum GreG FRG wird dem Vertragspartner, je nach den Bestimmungen der gewählten Leistung per Zugangschip oder durch die Mitarbeiter des Vereins bei vorangegangener Terminvereinbarung gewährt. Eine Terminvereinbarung hat wenigstens 3 Tage vor dem begehrten Zugang in Textform mit einem Mitarbeiter des Vereins zu erfolgen.

2. Als Nutzungstag gilt der (angebrochene) Kalendertag des Check-In. Bei Tagestickets (im Rahmen des CoWorking 10er Tickets) steht die gebuchte Leistung werktags (Montag bis Freitag) ab 08:00 Uhr des gebuchten Nutzungstages bis 18:00 Uhr desselben Tages zur Verfügung.

3. Das LRA FRG und der Verein behalten sich das Recht vor, Vertragspartner im Falle sittenwidrigen, anstößigen oder allgemein geschäftsschädigenden Verhaltens des Hauses zu verweisen. Es gilt die jeweilige Hausordnung des Vereins, die in den Geschäftsräumen aushängt.

4. Der Vertragspartner verpflichtet sich, den Anweisungen der Mitarbeiter des LRA FRG und des Vereins Folge zu leisten sowie die Hausordnung zu beachten. Grobe und/oder wiederholte Verstöße berechtigen das LRA FRG und den Verein, ein Hausverbot zu erteilen und/oder eine außerordentliche fristlose Kündigung auszusprechen. Dem Verein bleibt vorbehalten, die Hausordnung im Rahmen des Zumutbaren zu ändern.

5. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Arbeitsplätze und Räumlichkeiten aufgeräumt und sauber zu hinterlassen. Gemeinsam genutzte Bereiche stellen keine Ablageflächen für private Gegenstände dar. Papier und Müll sind entsprechend in den dazu vorgesehenen Mülleimern zu entsorgen. Für nicht sachgerecht entsorgte Unterlagen und Gegenstände haftet der Vertragspartner selbst.

6. Vertragspartnern ist es untersagt, Flucht- und sonstige Zugangswege durch Abstellen jedweder Gegenstände zu versperren.

7. Eingangstüren, mit Ausnahme der Fluchttüren sind stets geschlossen zu halten. Sie dürfen auch nicht nur für kurze Zeit unbeaufsichtigt offengehalten werden. Die Öffnungs- und Schließzeiten sind dabei zu beachten. Die Fluchttür bei den Toiletten bleibt unverschlossen.

8. Vertragspartner ohne gültige Buchung eines Leistungsangebots und Besucher dürfen keine Arbeitsplätze im GreG FRG besetzen oder in Anspruch nehmen.

9. In den Räumlichkeiten des GreG FRG herrscht absolutes Rauchverbot. Das Verbot gilt ebenfalls für den Gebrauch von E-Zigaretten und Wasserpfeifen (Shishas). Auf der Dachterrasse des GreG FRG herrscht absolutes Rauchverbot zwischen 08:00 Uhr und 18:00 Uhr. In Ausnahmefällen kann das Verbot nach pflichtgemäßem Ermessen außerhalb dieser Zeiten von Mitarbeitern des Vereins aufgehoben werden.

10. Im CoWorking-Bereich sind Gespräche in normaler Lautstärke zu führen. Auch im Küchenbereich ist auf eine angemessene Lautstärke zu achten.

11. Smartphones und andere technische Geräte sind grundsätzlich lautlos zu schalten. Notebooks, Rechner und persönliche Unterlagen sind vor Diebstahl zu sichern bzw. beim Verlassen des GreG FRG mitzunehmen oder in einem angemieteten Schließfach zu deponieren. Das LRA FRG und der Verein übernehmen keine Haftung für den Verlust von Wertsachen und Gegenständen der Vertragspartner im Gebäude.

12. Vorrichtungen zum Abspielen von Musik dürfen nur mit Kopfhörern in angemessener Lautstärke verwendet werden. Andere Nutzer dürfen sich nicht beeinträchtigt fühlen.

13. Aus hygienischen Gründen und um Menschen mit Allergien zu schützen ist es nicht gestattet, Haustiere oder sonstige Tiere ohne schriftliche Erlaubnis des LRA FRG oder des Vereins mit ins GreG FRG zu bringen. Eine erteilte Erlaubnis kann jederzeit widerrufen werden.

14. Mitarbeiter des Vereins und des LRA FRG sind zwecks Einhaltung der öffentlichen Ordnung sowie der Hausordnung jedem Vertragspartner und Besucher zur Erteilung eines Hausverbots weisungsberechtigt.

§ 8 Post

1. Der Verein entnimmt die in den im Außenbereich vorhandenen Briefkasten eingeworfene Post und hinterlegt diese dem Vertragspartner entsprechend dem abgeschlossenen Leistungspaket in den zugewiesenen Briefkästen im Innenbereich des GreG FRG.

2. Amtliche Sendungen (Betreibungsurkunden, Gerichtsurkunden usw.) werden durch den Verein nur nach vorgängiger schriftlicher Ermächtigung und entsprechender Vereinbarung entgegengenommen. Der Verein behält sich in jedem Fall vor, die Annahme solcher Sendungen zu verweigern.

3. Pakete, welche durch die Deutsche Post oder vergleichbare Lieferdienste ausgeliefert werden, werden durch den Verein nur nach vorgängiger schriftlicher Ermächtigung und entsprechender Vereinbarung entgegengenommen. Der Verein behält sich in jedem Fall vor, die Annahme solcher Sendungen zu verweigern.

4. Die Weiterleitung von Post und Paketen durch den Verein an eine andere Adresse als die Adresse des Vertragsobjekts ist grundsätzlich nicht möglich. Dem Vertragspartner steht es frei, auf eigene Initiative und Rechnung einen Nachsendeantrag bei der Post zu stellen.

5. Unfrankierte oder nicht ausreichend frankierte Sendungen werden nicht angenommen. Dies gilt ebenso für Nachnahme-Pakete, die ohne Hinterlegung entsprechender Kosten und Absprache geliefert werden.

6. Das LRA FRG und der Verein übernehmen keine Haftung für die Annahme und den Versand von Post. Sollte ein Brief oder Paket nicht zugestellt werden können oder auf dem Versandweg verloren gehen, übernehmen das LRA FRG und der Verein keine Haftung. Etwaige Haftungsansprüche, welche sich auf Schaden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Dienstleistungen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden vorliegt.

§ 9 Preise

1. Alle Preise des LRA FRG sind Nettopreise ohne der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Alle Preise des Vereins sind Nettopreise zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Es gilt jeweils die auf www.greg.bayern/freyung-grafenau veröffentlichte Preisliste.
Alle Optionen bestehen unter dem Vorbehalt freier Arbeitsplätze.

2. Die Bezahlung der Rechnung erfolgt unbar, bevorzugt über ein SEPA-Lastschriftverfahren. Für die Nichteinlösung von Lastschriften bzw. den späteren Widerruf der Gutschrift, vereinbaren die Parteien eine pauschale Kostenentschädigung in Höhe von 10,00 € je Fall.

3. Der Vertragspartner hat Einwendungen gegen die erhobene Kostenposition innerhalb von sechs Wochen nach erfolgter Zahlung/Abbuchung schriftlich zu erheben. Erhobene Einwendungen berechtigen den Vertragspartner nicht, bereits gezahlte Beträge zurückzufordern. Erkennen der Verein oder das LRA FRG die erhobenen Einwendungen ganz oder teilweise an, so wird der zu viel geleistete Betrag dem Vertragspartner auf ein von ihm zu benennendes Konto zurückerstattet.

§ 10 Elektrizität, Wärme, Wasser, Internet

1. Die vorhandenen Leitungsnetze für Elektrizität, Wärme und Wasser (Versorgungsmedien) dürfen von dem Vertragspartner im Rahmen des jeweiligen Leistungsangebots nur in dem Umfang in Anspruch genommen werden, dass keine Überlastung eintritt. Einen Mehrbedarf hat der Vertragspartner durch Erweiterung der Zuleitungen auf eigene Kosten nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Verein zu decken (hierzu zählen sämtliche Geräte, die außerhalb des üblichen Bedarfs einer Büronutzung liegen, z.B. Kühlschränke, Kaffeemaschinen, Klimaanlagen, etc.).

2. Wenn die Strom-, Wärme- oder Wasserversorgung oder die Entwässerung durch einen nicht vom LRA FRG oder vom Verein verschuldeten Umstand verändert oder unterbrochen wird, oder wenn Überschwemmungen oder sonstige Katastrophen eintreten, hat der Vertragspartner kein Minderungsrecht und keine Ersatzansprüche gegen das LRA FRG und den Verein.

3. Für das Betreiben energieintensiver elektrischer Anlagen kann das LRA FRG verlangen, dass der Vertragspartner auf eigene Kosten einen Zwischenzähler installiert; der Verbrauch wird separat abgerechnet.

4. Im Rahmen des jeweiligen Leistungsangebots kann das im GreG FRG eingerichtete Internetangebot (WLAN) genutzt werden. Es wird von einer üblichen Büronutzung ausgegangen. Der Vertragspartner ist für alle seine Handlungen und Unterlassungen im Rahmen der Internetnutzung allein verantwortlich. Er verpflichtet sich, die gesetzlichen und urheberrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Das Kopieren, Verbreiten oder Herunterladen von urheberrechtlich geschützter Musik oder Filmen ist strengstens untersagt und stellt einen Vertragsbruch dar. Der Vertragspartner stellt das LRA FRG und den Verein insofern von sämtlichen Forderungen Dritter frei und verpflichtet sich, den dem Verein entstehenden Schaden zu ersetzen. Hierzu gehören auch notwendige Rechts- und Beratungskosten sowie Abmahngebühren.

§ 11 Kündigung

1. Der Vertragspartner ist bei den Leistungsangeboten Einzelbüro, CoWorking – FIX, CoWorking – FLEX, Briefkasten, Spind und erweiterte Netzwerkzugänge berechtigt auch vor Ablauf der einjährigen Vertragslaufzeit ordentlich zu kündigen. Die vertragliche Kündigungsfrist beträgt 14 Tage zum Monatsende. Die Kündigung muss fristgerecht in Textform beim Verein eingegangen sein, damit die Kündigung bereits für den Folgemonat wirksam wird. Bei nicht fristwahrendem Eingang der Kündigungserklärung wird das Vertragsverhältnis automatisch auf den einen Monat später folgenden Monat erweitert.

2. Das Recht zur vorzeitigen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Seiten und für alle Fälle unberührt.
Das LRA FRG oder der Verein kann das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung insbesondere dann kündigen, wenn der Vertragspartner mit seinen Zahlungsverpflichtungen zweimalig in Verzug gerät oder seine vertraglichen Pflichten in sonstiger Weise schwerwiegend und schuldhaft verletzt.

3. Hat der Vertragspartner Anlass für eine außerordentliche Kündigung gegeben, ist das LRA FRG oder der Verein berechtigt, vorausbezahlte Entgelte einzubehalten und ggf. Schadensersatzansprüche geltend zu machen und den Vertragspartner zur weiteren Buchung von Dienstleistungen auszuschließen.

4. Gibt der Vertragspartner den Arbeitsplatz nicht fristgerecht heraus, haftet er gegenüber dem LRA FRG und dem Verein für alle Schäden, die durch die verspätete Rückgabe bedingt sind, auch, wenn diese über die Höhe des Nutzungsausfallentgelts hinausgehen.

§ 12 Gewährleistung, Haftung

1. Der Vertragspartner hat die Arbeitsplätze vor deren Übergabe eingehend zu besichtigen. Er hat zur Kenntnis genommen, dass sich die Arbeitsplätze in einem Großraumbüro befinden und die angemieteten Arbeitsplätze – mit Ausnahme des Einzelbüros – nicht separat verschließbar sind. Er verzichtet wegen des ihm bekannten Zustands auf etwaige Ansprüche gemäß §§ 536, 536a BGB. Minderungsansprüche bestehen insoweit nicht. Das LRA FRG und der Verein übernehmen gegenüber dem Vertragspartner bei Übergabe und für die Dauer der Nutzung keine Gewährleistung für den Zustand des jeweiligen Arbeitsplatzes. Der Vertragspartner erkennt an, dass sich der jeweils von ihm genutzte Arbeitsplatz einschließlich sämtlicher Einrichtungsgegenstände vor Nutzungsbeginn in vertragsgemäßen Zustand befinden, sofern der Vertragspartner nicht unverzüglich vor Nutzungsaufnahme einen nicht vertragsgemäßen Zustand gegenüber dem Verein anzeigt.

2. In allen Fällen, in denen das LRA FRG und der Verein im geschäftlichen Verkehr aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadens- oder Aufwendungsersatz verpflichtet sind, haften sie nur, soweit ihnen, seinen leitenden Organen und Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fallen. Hiervon unberührt bleibt die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und Garantien. Die Haftung ist jedoch insofern auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt. Die Haftung für Folgeschäden, insbesondere auf entgangenen Gewinn oder Ersatz von Schäden Dritter, wird ausgeschlossen, es sei denn, dem LRA FRG oder dem Verein fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.

3. Der Vertragspartner haftet für Schäden, die durch ihn selbst, seine Familienangehörigen und Angestellten sowie von ihm beauftragte Handwerker, ferner Lieferanten, Kunden und andere zu ihm in Beziehung stehenden Personen am Vertragsgegenstand verursacht werden. Dabei kommt es auf ein Verschulden des Schadensverursachers nicht an.

4. Der Vertragspartner haftet auch für Schäden an sämtlichen Gebäudeteilen, Toren, Kfz-Stellplatz-Anlagen und Fahrwegen, die durch Anlieferung und Abholung von Waren, insbesondere mit fremden oder eigenen Fahrzeugen entstehen und über die normale Abnutzung hinausgehen.

5. Der Vertragspartner erklärt im Falle von Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten die Duldung dieser Arbeiten und versichert, dass er aus eventuellen Beeinträchtigungen am Arbeitsplatz keine Minderungsrechte, bzw. Schadensersatzansprüche herleiten wird, sofern der Verein diese nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

6. Das LRA FRG und der Verein übernehmen keine Haftung für die Verletzung von Schutzrechten Dritter in Bezug auf Arbeiten der Vertragspartner, sowie die Übermittlung von Daten und Datenträgern durch den Vertragspartner. Der Vertragspartner ist dafür verantwortlich, insbesondere im Rahmen der Nutzung des zur Verfügung gestellten Internetzugangs, dass alle wettbewerbsrechtlichen, urheberrechtlichen, markenrechtlichen, datenrechtlichen oder sonstige Rechtsverstöße im Rahmen der Vertragsbeziehung unterbleiben. Sofern der Verein von derartigen Rechtsverstößen Kenntnis erhält, ist dieser berechtigt, das Vertragsverhältnis ohne vorherige Abmahnung und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist außerordentlich zu kündigen. Im Falle eines Rechtsverstoßes hält der Vertragspartner das LRA FRG und den Verein von jeglichen Ansprüchen Dritter frei. Der Vertragspartner ersetzt dem LRA FRG und dem Verein die Kosten der Rechtsverfolgung in der Höhe der gesetzlichen Anwaltsgebühren für den Fall, dass das LRA FRG oder der Verein von Dritten infolge einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden.

7. Für den ausreichend sicheren Verschluss gemieteter Schließfächer, Schränke o. ä. ist der Vertragspartner selbst verantwortlich. Das LRA FRG und der Verein haften nicht für entwendete Gegenstände. Für Garderoben wird keine Haftung übernommen.

§ 13 Untergang des Vertragsobjekts

Bei vollständiger oder teilweiser Beschädigung des Vertragsobjektes, die vom LRA FRG oder vom Verein nicht zu vertreten ist und die dazu führt, dass der Vertragspartner das Vertragsobjekt nicht vertragsgemäß nutzen kann, ruhen die Pflichten des LRA FRG und des Vereins zur Gebrauchsgewährung und die Pflicht des Vertragspartners zur Zahlung des Entgelts für einen Zeitraum von zunächst drei Monaten. Der Vertragspartner ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen, wenn das LRA FRG oder der Verein nicht innerhalb der vorgenannten Zeit erklärt haben, dass das Vertragsobjekt wiederhergestellt werde. Erklärt sich das LRA FRG dahingehend, das Mietobjekt nicht wiederherzustellen, oder erklärt sich das LRA FRG in der genannten Frist gar nicht, wird das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet. Dem Vertragspartner stehen keine Schadensersatzansprüche zu. Erklärt sich das LRA FRG dahingehend, dass das Mietobjekt wiederaufgebaut werden soll, so ruht das Vertragsverhältnis für den für den Aufbau benötigten Zeitraum. Dem Vertragspartner steht in diesem Falle nur dann ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, wenn das Ruhen des Vertragsverhältnisses für den Zeitraum des Wiederaufbaus für ihn unzumutbar ist. Er hat in diesem Falle ein Sonderkündigungsrecht, das binnen einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Entscheidung des LRA FRG über den Wiederaufbau auszuüben ist.

§ 14 Verkehrssicherungspflicht

Der Eigentümer des Anwesens GreG FRG übernimmt die Verkehrssicherungspflicht der Zugänge zum Gebäude insoweit, als er sich verpflichtet, die Zugänge und den unmittelbar vor dem Gebäude bis zur Grundstücksgrenze verlaufenden Gehweg regelmäßig zu reinigen und von Schnee und Eis freizuhalten bzw. zu streuen. Die Verkehrssicherungspflichten in den überlassenen Räumlichkeiten obliegen dem Vertragspartner. Der Vertragspartner stellt das LRA FRG von sämtlichen Ansprüchen aus der Verletzung der übernommenen Verkehrssicherungspflichten frei. Hiervon umfasst ist auch die Abwehr unberechtigter Ansprüche.

§ 15 Fotos, Livestreams, Veranstaltungen, Medienpräsenz, Presse

1. Der Vertragspartner willigt ein, dass das LRA FRG und der Verein Fotoaufnahmen und Videoaufnahmen im GreG FRG erstellen. Das LRA FRG und der Verein sind ausdrücklich befugt, die erstellten Aufnahmen zu jedem geschäftsfördernden Zweck zu verwenden. Der Vertragspartner stimmt einer Veröffentlichung im Internet und sämtlichen anderen Medien ausdrücklich zu. Dasselbe gilt für Veranstaltungen des Vereins, die außerhalb des GreG FRG stattfinden.

2. Film- und Videoaufnahmen des Vertragspartners im GreG FRG, auf denen das Gründerzentrum zu erkennen ist (z.B. Logo, Beschriftungen), bedürfen einer Genehmigung durch den Verein. In Bereichen, in denen das Gründerzentrum nicht als solches erkennbar ist, darf uneingeschränkt gefilmt und fotografiert werden. Der Vertragspartner hat dabei Sorge zu tragen, dass Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden. Das LRA FRG und der Verein übernehmen hierfür keine Haftung.

§ 16 Beendigung des Vertragsverhältnisses

1. Der Vertragspartner hat alle Gegenstände und Einrichtungen pfleglich zu behandeln und nach Beendigung der Nutzung bzw. des Vertrags in vertragsgemäßem, mangelfreiem und gebrauchsfähigem Zustand, gereinigt und somit unverschmutzt an den Verein als Vertreter des LRA FRG zurückzugeben. Schäden hieran oder verlorene Einrichtungsgegenstände sind dem LRA FRG vollumfänglich vom Vertragspartner zu ersetzen.
Vom Vertragspartner eingebautes Zubehör sowie eingebrachte Einrichtung und sonstige Einbauten sind zu entfernen. Verkabelungen sind zu beseitigen. Umbauten sind auch dann zu entfernen, wenn der Verein sie gestattet hat. Der ursprüngliche Zustand ist wiederherzustellen.
Sofern nicht vom Vertragspartner vorgenommen, wird für eine notwendige Reinigung und ggfs. notwendige Instandsetzung eines Arbeitsplatzes eine pauschale Gebühr in Höhe von 100,00 € pro Arbeitsplatz berechnet.

2. Der Vertragspartner hat sämtliche Zugangschips, Karten, Schlüssel, Anlagen, Einrichtungen und Zubehör an den Verein zurückzugeben. Zurückgelassene Gegenstände kann der Verein auf Kosten des Vertragspartners einlagern, wenn sie trotz Aufforderung nicht entfernt werden. Werden zurückgelassene Gegenstände nicht nach einmaliger schriftlicher Aufforderung binnen sechs Wochen durch den Vertragspartner abgeholt, behält sich der Verein das Recht vor, diese kostenpflichtig zu entsorgen.

3. Gibt der Vertragspartner den Arbeitsplatz nicht rechtzeitig heraus, haftet er gegenüber dem LRA FRG und dem Verein für alle Schäden, die durch die verspätete Rückgabe bedingt sind.

§ 17 Schlussbestimmungen

1. Diese Bestimmungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Mehrere Personen als Vertragspartner haften für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis als Gesamtschuldner. Für die Rechtswirksamkeit einer Erklärung des Vereins genügt es, wenn sie gegenüber einem der Vertragspartner abgegeben wird. Willenserklärungen eines Vertragspartners sind auch für den anderen Nutzer verbindlich. Tatsachen, die für einen Vertragspartner eine Veränderung des Vertragsverhältnisses herbeiführen, müssen die anderen Vertragspartner in gleicher Weise gegen sich geltend lassen.

3. Der Vertragspartner erteilt dem LRA FRG und dem Verein die Erlaubnis, in Pressemitteilungen und zu sonstigen Zwecken als Referenzkunde genannt zu werden.

4. Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform; alle anderen Formen werden ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses. Sollten Gesetze, auch solche, die dispositiv sind, die Änderung oder Anpassung einzelner Bestimmungen dieses Vertrages notwendig machen, so vereinbaren die Parteien die Ersetzung der alten Regelung durch die gesetzliche bis zur Herbeiführung einer eigenen neuen Bestimmung.

5. Bei Unwirksamkeit einzelner Klauseln der AGB bzw. des mit dem LRA FRG oder dem Verein geschlossenen Vertrages wird die Gültigkeit der übrigen Regelungen hiervon nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine solche ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg der unwirksamen und der Intention der Parteien möglichst nahekommt; dasselbe gilt im Falle einer Lücke.

6. Leistungs- und Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche und Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Freyung.

II. Besondere Bestimmungen für die Überlassung von Einzelbüros

§ 18 Instandhaltung und Instandsetzung

1. Der Vertragspartner wird das Mietobjekt und alle mitvermieteten Zubehör- bzw. Inventarteile schonend und pfleglich behandeln. Der Nutzer verpflichtet sich, alle laufenden Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten im Inneren des Mietobjekts auf seine Kosten zu übernehmen. Unterhalt und Wartung von technischen Einrichtungen, die sich im oder am Mietobjekt befinden und die ausschließlich vom Nutzer in Anspruch genommen werden, sind Sache des Nutzers. Soweit Lichtanlagen, Zu- und Ableitungen, Elektrogeräte etc. mit Haussystemen verbunden sind oder, soweit Bestandteile des Mietobjekts anderweitig in das Gebäude integriert sind, behält sich das LRA FRG vor, die entsprechenden Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten auf Kosten des Nutzers vornehmen zu lassen.

2. Ersatzbeschaffungen und Reparaturen an vom LRA FRG eingebauten Gegenständen und technischen Einrichtungen hat das LRA FRG vorzunehmen und trägt deren Kosten, wenn sie einen Betrag von netto 50,00 € im Einzelfall übersteigen.

3. Schönheitsreparaturen wird der Vertragspartner auf seine Kosten in regelmäßigen Abständen fachmännisch ausführen lassen, soweit diese erforderlich sind. Ersatzbeschaffungen und Reparaturen an vom Vertragspartner eingebrachten Gegenständen und Einrichtungen treffen diesen.

4. Kommt der Vertragspartner einer der vorstehenden Verpflichtungen trotz schriftlichem Verlangen des LRA FRG nicht binnen einer angemessenen Nachfrist nach, ist das LRA FRG berechtigt, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Vertragspartners durchführen zu lassen. Als stets angemessene Nachfrist gilt eine Fristsetzung von 1 Monat.

§ 19 Bauliche Veränderungen durch den Vertragspartner

1. Bauliche Veränderungen durch den Vertragspartner, insbesondere Um- und Einbauten und Installationen dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung vom LRA FRG vorgenommen werden. Wird eine solche Erlaubnis erteilt, so ist der Vertragspartner für die Einholung aller erforderlichen behördlichen Genehmigungen verantwortlich. Alle Kosten der baulichen Veränderung sind vom Vertragspartner zu tragen.

2. Das Anbringen von Lautsprechern zur Beschallung von Außenflächen und die Aufstellung von Automaten, Aufstellern usw. außerhalb des Mietobjekts bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung vom LRA FRG.

3. Der Vertragspartner haftet für alle Schäden, die im Zusammenhang mit den von ihm vorgenommenen Baumaßnahmen entstehen.

§ 20 Betriebsunterbrechungen

1. Vom LRA FRG nicht zu vertretende Unterbrechungen des Betriebes beeinträchtigen die Zahlungspflicht nicht, soweit sie innerhalb einer angemessenen Frist behoben werden können.
2. Ansprüche auf Schadensersatz stehen dem Vertragspartner in diesem Fall nur im Rahmen des § 12 zu. Sonstige Rechte kann der Vertragspartner nur geltend machen, falls das LRA FRG die Betriebsunterbrechung zu vertreten hat.

§ 21 Vertragsänderung

1. Die Leistung Einzelbüro kann durch den Vertragspartner jeweils zu Beginn eines neuen Kalendermonats in die Leistung CoWorking – FIX oder CoWorking – FLEX geändert werden, sofern diese in der benötigten Anzahl verfügbar sind. Ein Anspruch des Vertragspartners auf Änderung des Vertrages besteht nicht.

2. Die Änderung der Leistung kann in Textform jeweils mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende erklärt werden. Entscheidend für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Erklärung beim LRA FRG.

3. Eine Änderung des Vertrages kann pro Jahr maximal zwei Mal verlangt werden.

III. Besondere Bestimmungen für die Bereitstellung von CoWorking-Arbeitsplätzen

§ 22 Vertragsdurchführung

1. Die Auswahl des dem Vertragspartner zur Verfügung zu stellendem Arbeitsplatz obliegt dem LRA FRG oder dem Verein. Er wird hierbei auf berechtigte Interessen des Vertragspartners Rücksicht nehmen. Es besteht kein Anspruch auf Zuteilung und Beibehaltung eines bestimmten Arbeitsplatzes.

2. Das LRA FRG oder der Verein dürfen Ausbesserungen, Instandsetzungen und bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung und zum Ausbau des Gebäudes oder des Arbeitsplatzes oder zur Abwendung von Gefahren oder zur Beseitigung von Schäden zweckmäßig sind, nach angemessener Fristsetzung, in Absprache mit dem Nutzer, vornehmen. Bei Gefahr im Verzug bedarf es keiner Zustimmung des Nutzers und keiner Fristsetzung. Der Vertragspartner ist verpflichtet, seinen Arbeitsplatz für diesen Fall stets zugänglich zu halten und gegebenenfalls unverzüglich zu räumen. Sämtliche aus Versäumnissen resultierende Kosten gehen zu seinen Lasten (Ersatzkosten, Verzögerungsschaden). Aufgrund von zweckmäßigen Arbeiten darf der Vertragspartner das Nutzungsentgelt nicht mindern.

3. Arbeitsplätze, die im Rahmen des Angebots CoWorking – FLEX oder CoWorking 10er Ticket genutzt werden, sind am Ende eines jeden Nutzungstages vom Vertragspartner komplett zu räumen und gesäubert zu hinterlassen und zurückzugeben. Arbeitsplätze, die als CoWorking – FIX genutzt werden, sind am Ende jeden Nutzungstages vom Vertragspartner gesäubert zu hinterlassen.

4. Dem Vertragspartner kann nicht garantiert werden, dass ihm an jedem Tag ausreichend Arbeitsplätze durch das LRA FRG. zur Verfügung gestellt werden können. Hierfür wird keine Garantie übernommen. Dem Vertragspartner steht kein Anspruch auf einen Arbeitsplatz an einem konkreten Tag zu. Sollte dem Vertragspartner an einem Tag kein Arbeitsplatz mangels Verfügbarkeit zugewiesen werden können, haftet das LRA FRG oder der Verein dem Vertragspartner hierfür nicht.

§ 23 Vertragsänderung

1. Die Leistung CoWorking – FIX kann durch den Vertragspartner jeweils zu Beginn eines neuen Kalendermonats in die Leistung CoWorking – FLEX geändert werden, sofern diese in der benötigten Anzahl verfügbar sind. Ein Anspruch des Vertragspartners auf Änderung des Vertrages besteht nicht.

2. Die Änderung der Leistung kann in Textform jeweils mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende erklärt werden. Entscheidend für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Erklärung beim LRA FRG.

3. Für die Änderung der Leistung CoWorking – FLEX in die Leistung CoWorking – FIX gelten die Regelungen der Ziffern 1 und 2 entsprechend.

4. Eine Änderung des Vertrages kann pro Jahr maximal zwei Mal verlangt werden.

IV. Besondere Bestimmungen für die Nutzung des Konferenzbereichs HUB

§ 24 Vertragsdurchführung

1. Die Nutzung des HUB bedarf keiner Mitgliedschaft des Vereins.

2. Eine elektronische Buchungsanfrage muss mindestens zwei Werktage vor der begehrten Nutzung an den Verein gestellt werden.

3. Die bestätigte Buchung des HUB beinhaltet das eingebaute und zur Verfügung gestellte Inventar sowie Zugriff auf das allgemeine WLAN. Die Allgemeinflächen dienen nicht als Lagerfläche (z.B. für Pakete). Der HUB kann mit Dritten (z. B. Kunden, Geschäftspartner) während der reservierten Zeiten genutzt werden. Eine Nutzung für private Feiern ist unzulässig.

4. Es wird keine Gewähr dafür übernommen, dass sich die Räumlichkeiten zur Durchführung der konkret geplanten Veranstaltung eignen. Dies gilt insbesondere mit Blick auf mögliche ordnungsrechtliche oder sonstige Beschränkungen, die der Planung des Vertragspartners entgegenstehen könnten.

5. Dem Vertragspartner ist es nur mit ausdrücklicher Zustimmung durch das LRA FRG oder den Verein gestattet, den Raum vor dem bestätigten Buchungszeitraum zu betreten. Vertragspartner werden gebeten, eventuelle Vorlaufzeiten bei der Buchung einzuplanen und im Vorfeld mit dem Verein abzusprechen.

6. Der Vertragspartner verpflichtet sich, die Räume pünktlich zum Ablauf der vereinbarten Nutzungszeit zu verlassen. Überschreitungen der Nutzungszeit sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung vom Verein und in diesem Fall gegen Zahlung des entsprechenden Entgelts zulässig. Auch bei nicht zuvor abgesprochener Überschreitung der Nutzungszeit hat der Vertragspartner das nach der Preisliste zu zahlende Entgelt für diese gesonderte Nutzung zu zahlen. Das LRA FRG und der Verein behalten sich die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens vor.

7. Mit der Einrichtung der Räume ist sorgfältig umzugehen. Beschädigungen, die auf unsachgemäße Benutzung durch den Vertragspartner oder Dritte zurückzuführen sind, werden dem Vertragspartner in Rechnung gestellt.

§ 25 Stornierung

1. Im Falle einer Stornierung der Nutzung des HUB fallen folgende Stornierungskosten an:

  • bis 7 Tage vorher 0%
  • 6 Tage und weniger 100% des angesetzten Preises

jeweils bis 12h mittags.
Die Absage muss in Textform und innerhalb der oben genannten Fristen beim Verein eingegangen sein.

2. Die zu zahlenden Stornierungskosten verringern sich, soweit der Nutzer nachweisen kann, dass dem Verein kein Schaden oder kein Schaden in dieser Höhe entstanden ist.

3. Das LRA FRG kann von dem Raumnutzungsvertrag bis zwei Wochen vor Bedarf zurücktreten, wenn das Mietprojekt dringend für eigenen Zwecke benötigt wird und der Bedarf bei Vertragsabschluss nicht absehbar war.

4. Kann die Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt nicht stattfinden, so trägt jeder Vertragspartner seine bis dahin entstandene Kosten selbst.

§ 26 Veranstalterhaftung

1. Der Vertragspartner ist Veranstalter und verantwortlich für die Einhaltung der geltenden Vorschriften öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Inhalts, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Veranstaltung tangiert sind. Hierzu gehören insbesondere die Hausordnung des Vereins, die Versammlungsstättenverordnung, das Jugendschutzgesetz, das Gaststättengesetz und das Landesimmissionsschutzgesetz. Der Nutzer trägt auf eigene Kosten dafür Sorge, die Veranstaltung erforderlichenfalls bei den zuständigen Behörden anzumelden und sämtliche erforderlichen behördlichen Genehmigungen einzuholen sowie gegebenenfalls behördliche Auflagen und Anordnungen zu erfüllen bzw. zu befolgen.

2. Die Anmeldung und Gebührenzahlung bei der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) ist Angelegenheit des Vertragspartners.

3. Der Vertragspartner haftet für alle Personen- oder Sachschäden, die er oder seine Mitarbeiter oder sonstige Vertragspartner sowie Teilnehmende an der Veranstaltung oder sonstige Personen verursachen, die aus Anlass der Veranstaltung oder deren Vor- und Nachbereitung Zutritt zu den Mieträumen erhalten. Insbesondere haftet der Vertragspartner für Schäden an Einrichtungsgegenständen und technischer Ausstattung der Mieträume, die durch fahrlässigen bzw. unsachgemäßen Umgang entstanden sind. Dem Vertragspartner wird empfohlen, eine Veranstaltungshaftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme abzuschließen.

§ 27 Pflichten bei Vertragsende

Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Räumlichkeiten und die Ausstattung im ursprünglichen baulichen sowie unbeschädigten und gereinigten Zustand zurückzugeben.

V. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE NUTZUNG DES VERANSTALTUNGSBEREICHS ARENA

§ 28 Vertragsdurchführung

1. Die Nutzung der ARENA bedarf keiner Mitgliedschaft des Vereins.

2. Eine elektronische Buchungsanfrage muss mindestens vier Wochen vor der begehrten Nutzung an den Verein gestellt werden.

3. Die Buchung der ARENA beinhaltet das eingebaute und zur Verfügung gestellte Inventar sowie Zugriff auf das allgemeine WLAN. Die Allgemeinflächen dienen nicht als Lagerfläche (z.B. für Pakete). Die ARENA kann mit Dritten (z. B. Kunden, Geschäftspartner) während der reservierten Zeiten genutzt werden. Eine Nutzung für private Feiern ist unzulässig.

4. Es wird keine Gewähr dafür übernommen, dass sich die Räumlichkeiten zur Durchführung der konkret geplanten Veranstaltung eignen. Dies gilt insbesondere mit Blick auf mögliche ordnungsrechtliche oder sonstige Beschränkungen, die der Planung des Vertragspartners entgegenstehen könnten.

5. Dem Vertragspartner ist es nur mit ausdrücklicher Zustimmung durch das LRA FRG oder den Verein gestattet, den Raum vor dem bestätigten Buchungszeitraum zu betreten. Vertragspartner werden gebeten, eventuelle Vorlaufzeiten bei der Buchung einzuplanen und im Vorfeld mit dem Verein abzusprechen.

6. Der Vertragspartner verpflichtet sich, die Räume pünktlich zum Ablauf der vereinbarten Nutzungszeit zu verlassen. Überschreitungen der Nutzungszeit sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung vom Verein und in diesem Fall gegen Zahlung des entsprechenden Entgelts zulässig. Auch bei nicht zuvor abgesprochener Überschreitung der Nutzungszeit hat der Vertragspartner das nach der Preisliste zu zahlende Entgelt für diese gesonderte Nutzung zu zahlen. Das LRA FRG und der Verein behalten sich die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens vor.

7. Mit der Einrichtung der Räume ist sorgfältig umzugehen. Beschädigungen, die auf unsachgemäße Benutzung durch den Vertragspartner oder Dritte zurückzuführen sind, werden dem Vertragspartner in Rechnung gestellt.

§ 29 Stornierung

1. Im Falle einer Stornierung der Nutzung der ARENA fallen folgende Stornierungskosten an:

  • bis 7 Tage vorher 0%
  • 6 Tage und weniger 100% des angesetzten Preises

jeweils bis 12h mittags.
Die Absage muss in Textform und innerhalb der oben genannten Fristen beim Verein eingegangen sein.

2. Die zu zahlenden Stornierungskosten verringern sich, soweit der Nutzer nachweisen kann, dass dem Verein kein Schaden oder kein Schaden in dieser Höhe entstanden ist.

3. Das LRA FRG kann von dem Raumnutzungsvertrag bis zwei Wochen vor Bedarf zurücktreten, wenn das Mietprojekt dringend für eigenen Zwecke benötigt wird und der Bedarf bei Vertragsabschluss nicht absehbar war.
Kann die Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt nicht stattfinden, so trägt jeder Vertragspartner seine bis dahin entstandene Kosten selbst.

§ 30 Veranstalterhaftung

1. Der Vertragspartner ist Veranstalter und verantwortlich für die Einhaltung der geltenden Vorschriften öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Inhalts, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Veranstaltung tangiert sind. Hierzu gehören insbesondere die Hausordnung des Vereins, die Versammlungsstättenverordnung, das Jugendschutzgesetz, das Gaststättengesetz und das Landesimmissionsschutzgesetz. Der Nutzer trägt auf eigene Kosten dafür Sorge, die Veranstaltung erforderlichenfalls bei den zuständigen Behörden anzumelden und sämtliche erforderlichen behördlichen Genehmigungen einzuholen sowie gegebenenfalls behördliche Auflagen und Anordnungen zu erfüllen bzw. zu befolgen.

2. Die Anmeldung und Gebührenzahlung bei der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) ist Angelegenheit des Vertragspartners.

3. Der Vertragspartner haftet für alle Personen- oder Sachschäden, die er oder seine Mitarbeiter oder sonstige Vertragspartner sowie Teilnehmende an der Veranstaltung oder sonstige Personen verursachen, die aus Anlass der Veranstaltung oder deren Vor- und Nachbereitung Zutritt zu den Mieträumen erhalten. Insbesondere haftet der Vertragspartner für Schäden an Einrichtungsgegenständen und technischer Ausstattung der Mieträume, die durch fahrlässigen bzw. unsachgemäßen Umgang entstanden sind. Dem Vertragspartner wird empfohlen, eine Veranstaltungshaftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme abzuschließen.

§ 31 Pflichten bei Vertragsende

Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Räumlichkeiten und die Ausstattung im ursprünglichen baulichen sowie unbeschädigten und gereinigten Zustand zurückzugeben.

VI. Besondere Bestimmungen für die Bereitstellung von Briefkästen

§ 32 Vertragsdurchführung

1. In den Leistungen Einzelbüro, CoWorking FIX und CoWorking FLEX ist die Bereitstellung eines Briefkastens inkludiert. Dieser befindet sich bei der Leistung Einzelbüro im Außenbereich, im Übrigen im Innenbereich des GreG FRG.

2. Darüber hinaus kann ein Briefkasten im Innenbereich des GreG FRG angemietet werden.

3. Die Auswahl des dem Vertragspartner zur Verfügung zu stellenden Briefkastenfaches obliegt dem LRA FRG. Es wird hierbei auf berechtigte Interessen des Vertragspartners Rücksicht nehmen. Es besteht kein Anspruch auf Zuteilung eines bestimmten Briefkastens.

4. Der Vertragspartner ist berechtigt, Grafenauer Straße 22, 94078 Freyung als seine Postadresse zu führen und den Briefkasten entsprechend zu nutzen.

§ 33 Pflichten bei Vertragsende

1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, rechtzeitig vor Vertragsende seine Postadresse zu ändern und Postunternehmen entsprechend zu informieren beziehungsweise Nachsendeanträge dort zu hinterlegen.

2. Nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses eingehende Post wird vom LRA FRG oder vom Verein nicht nachgesandt. Sie wird nach Ende des Vertragsverhältnisses für weitere 30 Tage für den Vertragspartner durch das LRA FRG aufbewahrt. Während dieser Zeit kann der Vertragspartner die Post selbst abholen oder das LRA FRG kostenpflichtig mit der Weiterleitung beauftragen. Erfolgt innerhalb der 30 Tage durch den Vertragspartner keine Entscheidung, wie mit den verbleibenden Postsendungen zu verfahren ist, ist das LRA FRG berechtigt, die Postsendungen zu vernichten, wenn es den Vertragspartner mindestens 8 Tage vor Ablauf der 30-Tages-Frist in Textform zur Abholung aufgefordert und ihm die Vernichtung der Postsendungen angekündigt hat.

VII. Besondere Bestimmungen für die Nutzung von Spinds

§ 34 Vertragsdurchführung

1. Der Vertragspartner verpflichtet sich, den Spind pfleglich zu behandeln, sauber zu halten und keine gefährlichen sowie verderblichen Stoffe zu verschließen.

2. Das LRA FRG und der Verein sind jederzeit berechtigt, das Schließfach bei Gefahr ohne Zustimmung des Vertragspartners durch geeignete Maßnahmen zu öffnen. Bei Vandalismus und grober Sachbeschädigung an der Schließfachanlage wird der Verursacher haftbar gemacht. Das LRA FRG ist in diesem Fall jederzeit berechtigt, die bestehenden Vertragsverhältnisse fristlos zu kündigen.

§ 35 Pflichten bei Vertragsende

Der Vertragspartner ist verpflichtet, das Vertragsobjekt im ursprünglichen baulichen sowie unbeschädigten und gereinigten Zustand zurückzugeben.

VIII. Besondere Bestimmungen für die Nutzung erweiterter Netzwerkzugänge

§ 36 Nutzungsdurchführung

1. Der Vertragspartner hat im Rahmen eines abgeschlossenen Leistungsangebots die Möglichkeit die bereitgestellte LAN-Verbindungen zu nutzen oder ein eigenes V-LAN-Netzwerk aufzubauen.

2. Für die Beschaffung von Hardware, die zur sachgemäßen Nutzung des LAN-Anschlusses nötig ist, ist der Vertragspartner selbst verantwortlich. Das LRA FRG und der Verein übernehmen für die Funktionsfähigkeit der Hardware des Vertragspartners keine Garantie.

IX. Besondere Bestimmungen für die Nutzung unterstützender Infrastruktur

§ 37 Inkludierte unterstützende Infrastruktur

1. Der Vertragspartner hat im Rahmen eines abgeschlossenen Leistungsangebots die Möglichkeit, die vom LRA FRG und dem Verein bereitgestellte unterstützende Infrastruktur zu nutzen.

2. Eine über die im Leistungsangebot beschriebene Menge hinausgehende Nutzung durch den Vertragspartner bedarf der Zustimmung des LRA FRG. Dem Vertragspartner wird eine darüberhinausgehende Nutzung in Rechnung gestellt.

3. Für eine sachgemäße Nutzung technischer Geräte muss gegebenenfalls eine Zugangssoftware installiert werden, für deren Funktionsfähigkeit das LRA FRG und der Verein keine Garantie übernehmen.

§ 38 Nicht inkludierte unterstützende Infrastruktur

1. Der Vertragspartner kann die nicht in den Leistungspaketen angebotenen unterstützenden Infrastrukturen gemäß § 2 Nr. 2 lit. j Ziff. (4) kostenpflichtig buchen.

2. Zur Buchung muss eine Buchungsanfrage mindestens 2 Wochen vorher an den Verein in Textform gestellt werden. Der Vertragspartner hat keinen Anspruch auf Abschluss eines Vertrages.

3. Eventuell notwendige Hardware zur Verbindung mit eigenen technischen Geräten muss der Vertragspartner selbst organisieren, ebenso wie eventuell notwendige Software. Das LRA FRG und der Verein übernehmen hierfür keine Garantie.

4. Im Falle der Stornierung der Nutzung fallen folgende Stornierungskosten an:

  • bis 7 Tage vorher 0%
  • 6 Tage und weniger 100% des angesetzten Preises

jeweils bis 12h mittags.
Die zu zahlenden Stornierungskosten entfallen, soweit der Nutzer nachweisen kann, dass dem LRA FRG und dem Verein kein Schaden oder kein Schaden in dieser Höhe entstanden ist.

§ 39 Gemeinschaftsflächen

1. Der Vertragspartner wird darauf hingewiesen, dass die Gemeinschaftsflächen (Aufenthaltsbereich, Küche, Sanitäreinrichtung und Dachterrasse) jederzeit von allen Vertragspartnern im angemessenen Umfang genutzt werden können. Es besteht kein Anspruch eines Vertragspartners auf exklusive Nutzung oder Ausschluss einzelner anderer Vertragspartner.

2. Die Vertragspartner verpflichten sich auf die berechtigten Interessen der übrigen Vertragspartner im angemessenen Rahmen Rücksicht zu nehmen.

§ 40 Netzwerkarbeit

1. Das LRA FRG und der Verein unterstützen den Vertragspartner bei der Gründung und Entwicklung seines Unternehmens durch das Veranstalten von kostenfreien und kostenpflichtigen Veranstaltungen. Der Vertragspartner hat außerhalb des konkreten Leistungsangebots keinen Anspruch auf eine konkrete Unterstützungshandlung. Ein Anspruch auf Durchführung einer konkreten Veranstaltung besteht nicht.

2. Das LRA FRG und der Verein unterstützen die Vertragspartner durch deren Netzwerk und durch deren Mitarbeiter im rechtlich zulässigen und personell möglichen Rahmen. Der Vertragspartner hat keinen Anspruch auf eine rechtsverbindliche Auskunft oder eine konkrete oder ausschließliche Betreuung. Eine rechtliche oder steuerrechtliche Beratung wird durch das LRA FRG und den Verein nicht erteilt.

Hinweis zur geschlechterspezifischen Schreibweise: Zur besseren Lesbarkeit wurde die männliche Form verwendet. Trotzdem beziehen sich sämtliche Aussagen gleichermaßen auf alle Geschlechter.

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